Schülerinnen und Schüler (z. B. beim Besuch weiterführender allgemein bildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 bei notwendiger auswärtiger Unterbringung sowie von Abendschulen, Fach- und Fachoberschulen)
| erhalten die Ausbildungsförderung als Zuschuss
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Studentinnen und Studenten
| erhalten die Ausbildungsförderung je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Staatsdarlehen
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Die Höhe der Bedarfssätze richtet sich nach der Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung. Der Bedarfssatz für Studierende, die nicht bei den Eltern wohnen, beträgt einschließlich Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag monatlich 521 € und bei überdurchschnittlicher Miete 585 €.
Die gezahlte Ausbildungsförderung ist abhängig vom Einkommen der Auszubildenden, ihrer Ehepartner und Eltern. In Ausnahmefällen wird das Einkommen der Eltern nicht angerechnet.
Das Darlehen muss 5 Jahre nach Ende der Förderungshöchstdauer in Mindestraten von monatlich 105 € innerhalb von 20 Jahren zurückgezahlt werden. Die Höhe des Staatsdarlehens ist für Ausbildungsabschnitte, die nach dem 28. 2. 2001 begonnen haben, auf 10.000 € begrenzt. Das Darlehen kann unter bestimmten Voraussetzungen – z. B. wegen besonderer Studienleistungen oder aus sozialen Gründen – erlassen werden.
Als Hilfe zum Studienabschluss oder bei einer verlängerten Ausbildungszeit nach einem Fachrichtungswechsel bzw. einer Wiederaufnahme des Studiums wird die Ausbildungsförderung als vollverzinsliches Bankdarlehen geleistet.

Was es in Sachen Familie und Steuern sonst noch gibt:
Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren können Eltern zusätzlich zum Kindergeld bzw. den Freibeträgen für Kinder steuerlich geltend machen, soweit diese einen Betrag von 1.548 € übersteigen. Darüber hinausgehende Kosten werden bis zu einem Betrag von 1.500 € steuerlich berücksichtigt. Voraussetzung ist, dass die Eltern erwerbstätig oder in Ausbildung sind, oder dass sie behindert oder Langzeit erkrankt sind. Bei zusammenlebenden Eltern müssen beide eine dieser Voraussetzungen erfüllen. Für nicht zusammenlebende Elternteile gelten grundsätzlich die halbierten Beträge.
Berufstätige können die Kinderbetreuung absetzen.
Es gibt Kinderbetreuungsangebote in Krippen, Kindergärten und Horten sowie durch eine Tagespflegeperson („Tagesmutter“). Die anfallenden Elternbeiträge sind in der Regel einkommensabhängig gestaffelt. Sie können im Bedarfsfall vom Jugendamt ganz oder teilweise übernommen werden. Jedes Kind hat ab dem 3. Geburtstag bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Geld für die eigenen vier Wände
Wenn Sie eine eigene Wohnung oder ein Haus planen und selbst darin wohnen wollen, können Sie vermutlich die Kinderzulage bzw. Baukindergeld erhalten. Lassen Sie sich frühzeitig dazu beraten, wenn Sie die Finanzierung regeln.
Manchmal werden die Kosten einer Haushaltshilfe anerkannt.
Mütter und Väter in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhalten eine Haushaltshilfe, wenn ihnen insbesondere wegen einer Krankenhausbehandlung oder Kur die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass im Haushalt ein Kind lebt, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert oder auf Hilfe angewiesen ist. Kann die Krankenkasse keine Haushaltshilfe stellen, werden den Versicherten die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe erstattet (dies gilt nicht für Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad).
Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen Gründen ausfällt, kann das Jugendamt eine Haushaltshilfe stellen oder andere vorübergehende Hilfen zur Versorgung und Betreuung von Kindern leisten. Hilfen zur Weiterführung des Haushalts bieten auch die Sozialen Dienste an (u.a. Sozialstationen, Haus- und Familienpflege, Nachbarschaftshilfekreise).
Unterstützung beim Besuch einer Privatschule.
Besucht ein Kind eine Privatschule, können Eltern manchmal Teile des Schulgeldes als Sonderausgaben steuerlich absetzen. Allerdings gelten auch hier wieder bestimmte Voraussetzungen. Etwa, dass Sie für das entsprechende Kind einen Kinderfreibetrag erhalten müssen und die Schule staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sein muss.
Die Ausbildungsversicherung.
Welche Eltern wünschen sich für ihr Kind nicht eine qualifizierte Berufsausbildung, die ihm einen guten Start ins Erwerbsleben ermöglicht? Doch eine langjährige Schul- und Studienzeit oder Weiterbildung zu einem höheren Berufsabschluss stellt für die Eltern oft eine erhebliche finanzielle Belastung dar. Staatliche Zuschüsse - wenn solche überhaupt gewährt werden - reichen in der Regel nicht aus, um die anfallenden Kosten zu decken. Um genügend Rücklagen zu schaffen, die dann zu einem fest vereinbarten Zeitpunkt zur (freien) Verfügung stehen, kann eine Ausbildungsversicherung schon gleich nach der Geburt abgeschlossen werden."
Quelle: Bundesministerium
für Familien